Wann darf man Rasen mähen und wann nicht?
Immer wieder kommt es in der Nachbarschaft zu Konflikten durch Ruhestörungen, die durch Rasen mähen oder andere geräuschintensive Tätigkeiten verursacht werden.

In vielen Fällen berufen sich die Verursacher auf die sog. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung und die darin aufgeführten Betriebszeiten.
Hierbei wird jedoch übersehen, dass die örtlichen Vorschriften bezüglich ruhestörender Betätigungen weitergehen können und zu beachten sind.
In § 15 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Sankt Augustin sind die einzuhaltenden Ruhezeiten aufgeführt.
So sind der Gebrauch von Rasenmähern und anderen Geräten sowie sonstige Betätigungen, die ruhestörende Geräusche verursachen, nur an Werktagen morgens von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr und nachmittags von 14.30 Uhr - 19.00 Uhr gestattet.
Als sonstige Betätigungen gelten insbesondere das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen, Läufern und ähnlichen Gegenständen; das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen und Schreddern.
Bei der Ausführung von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Tätigkeiten sowie beim organisierten Betrieb von öffentlichen und privaten Schulen muss die vorgenannte Mittagsruhe nicht eingehalten werden.
Die Stadt Sankt Augustin macht darauf aufmerksam, dass derjenige, der die genannten Ruhezeiten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, ordnungswidrig handelt und mit einer Geldbuße rechnen muss.
Um ein friedliches Miteinander auch zukünftig zu gewährleisten wird gebeten die genannten Ruhezeiten einzuhalten.
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